Allgemeine Geschäftsbedingungen der Silicium Consulting GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Silicium Consulting GmbH
Stand: 07/2025

Präambel

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Silicium Consulting GmbH, Heuriedweg 31, 88131 Lindau („Silicium“), regeln die vertraglichen Grundlagen der Geschäftsbeziehungen zwischen Silicium und deren Kunden.
  2. Silicium erbringt IT-Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Wartung, Pflege, Beratung, Einbindung und Anpassung von Software sowie die Entwicklung kundenspezifischer Lösungen. Die konkreten Inhalte der Leistungen werden in gesonderten Einzelvereinbarungen festgelegt.
  3. Silicium vertreibt grundsätzlich keine eigenen Softwarelizenzen. Im Rahmen von Projekten kann Silicium jedoch Softwareprodukte und Lizenzen von Drittanbietern erwerben und im Wege des sogenannten „Reselling“ an Kunden weiterveräußern, insbesondere als Bestandteil von durch Silicium entwickelten Gesamtlösungen. Darüber hinaus ist Silicium berechtigt, Eigenentwicklungen sowie ergänzende Lösungen zu bestehenden ERP-Systemen (z. B. ERP-Add-ons) gegen eine pauschale Einmalvergütung anzubieten. Eine klassische Lizenzberatung im Bereich ERP wird dabei ausdrücklich nicht geschuldet.

1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über IT-Dienstleistungen zwischen Silicium und dem jeweiligen Kunden.
  2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen AGB entgegenstehen oder diese ergänzen, finden keine Anwendung, selbst wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine Abweichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Silicium.
  4. Ein Schweigen von Silicium stellt keine Zustimmung zu abweichenden Bedingungen dar. Auch eine konkludente Zustimmung durch Erbringung von Leistungen ist ausgeschlossen.
  5. Hinweise auf gesetzliche Vorschriften dienen lediglich der Klarstellung. Gesetzliche Regelungen gelten nur, soweit sie in diesen AGB nicht wirksam abbedungen oder geändert wurden.

2 Vertragsgegenstand

  1. Vor Beginn eines Projekts erstellt Silicium ein sogenanntes „Statement of Work“ (SOW), das eine detaillierte Leistungsbeschreibung sowie eine unverbindliche Aufwandsschätzung enthält. Diese basiert auf Erfahrungswerten und stellt keine Festpreiszusage oder Erfolgsgarantie dar. Eine Haftung für Abweichungen besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Verpflichtungen bestehen nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
  3. Inhalt, Umfang und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus individuellen Vereinbarungen. Angebote von Silicium sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch Silicium zustande.

3 Drittsoftware / Reselling / Add-on-Lösungen

  1. Silicium ist berechtigt, im Rahmen ihrer Gesamtlösungen Softwareprodukte und Lizenzen von Drittanbietern im eigenen Namen zu erwerben und an den Kunden weiterzuveräußern.
  2. Die in Gesamtlösungen eingebundene Drittsoftware wird von eigenständigen, externen Softwareanbietern entwickelt, bereitgestellt und verantwortet. Silicium tritt insoweit lediglich als Wiederverkäufer auf und übernimmt keine Verantwortung für Funktionalität, Mängelfreiheit oder Verfügbarkeit der Drittsoftware. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere für Produktfehler, Sicherheitslücken, Nutzungsunterbrechungen, Inkompatibilitäten, Rechtsmängel, mangelnden Herstellersupport sowie mittelbare oder Folgeschäden. Die Rechte des Kunden gegenüber dem Drittanbieter bleiben hiervon unberührt.
  3. Beratungsleistungen von Silicium im Zusammenhang mit Drittsoftware erfolgen nach bestem Wissen und basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen oder Angaben des Herstellers. Eine klassische ERP-Lizenzberatung wird nicht geschuldet.
  4. Bei von Silicium entwickelten Add-on-Lösungen handelt es sich in der Regel nicht um lizenzpflichtige Standardsoftware, sondern um individuell konzipierte Software oder Konfigurationspakete, die pauschal vergütet werden.
  5. Für Drittsoftware und Add-on-Lösungen gelten ergänzend die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Drittanbieter oder von Silicium. Der Kunde ist verpflichtet, sich mit diesen Bedingungen vertraut zu machen. Silicium wird auf diese hinweisen, sofern sie Bestandteil der Vertragsbeziehung werden.

4 Leistungserbringung

  1. Die Organisation der Leistungserbringung, der Einsatz von Hilfsmitteln sowie die Wahl von Zeit und Ort der Durchführung obliegen Silicium, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Leistungen gelten als ordnungsgemäß erbracht, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt schriftlich beanstandet. Eine Nutzung der Leistungen außerhalb von Testzwecken gilt ebenfalls als Anerkennung der ordnungsgemäßen Erbringung.
  3. Verbindliche Leistungstermine müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
  4. Das Risiko des Versands von Daten oder Dokumenten trägt der Kunde.
  5. Im Falle höherer Gewalt sind beide Vertragsparteien für die Dauer der Störung von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit. Sollte die Störung dauerhaft bestehen, so ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5 Liefertermine / Teilleistungen

  1. Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich fixiert wurden.
  2. Verzögerungen, die aufgrund unzureichender Mitwirkung des Kunden entstehen, begründen keine Haftung von Silicium.
  3. Ersatzansprüche wegen Verzugs sind auf 5 % des monatlichen Auftragswertes begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
  4. Silicium ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

6 Leistungsänderungen

  1. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform. Silicium wird den Kunden über Auswirkungen auf Zeitplan und Vergütung unverzüglich informieren.
  2. Bis zu einer entsprechenden Einigung wird die ursprünglich vereinbarte Leistung fortgeführt, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird.

7 Arbeitsergebnisse / Nutzungsrechte

  1. Als Arbeitsergebnisse gelten alle im Rahmen des Projekts erstellten Softwarebestandteile, Quellcodes, Dokumentationen und vergleichbare Ergebnisse. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte an diesen Arbeitsergebnissen bei Silicium.
  2. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich unbefristet, zweckgebunden und tritt erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung in Kraft.
  3. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder gewerbliche Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Silicium zulässig.
  4. Silicium ist berechtigt, generische Bestandteile der Arbeitsergebnisse oder Know-how für andere Projekte oder Kunden weiterzuverwenden.
  5. Für Drittsoftware gelten vorrangig die Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Silicium tritt in diesem Zusammenhang lediglich als Wiederverkäufer auf und gewährt keine eigenen Nutzungsrechte. Für Add-on-Lösungen von Silicium gelten die im Angebot mitgeteilten Lizenz- oder Nutzungsbedingungen.

8 Vergütung / Fälligkeit

  1. Silicium ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen. Bei einem Auftragswert bis zu EUR 10.000 beträgt der Vorschuss EUR 3.000; bei höheren Auftragswerten beträgt der Vorschuss mindestens 30 % des Gesamtbetrags. Die Leistungserbringung beginnt erst nach Eingang der Vorschusszahlung.
  2. Verzögerungen im Projektablauf, die vom Kunden zu vertreten sind, berechtigen Silicium zur Anpassung der Vergütung.
  3. Die Arbeitsergebnisse verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Silicium. Forderungen aus einer Weiterveräußerung gelten als an Silicium abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
  4. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des jeweiligen Angebots oder der aktuellen Preisliste von Silicium.
  5. Leistungsnachweise gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von sieben Kalendertagen widerspricht.
  6. Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Im Verzugsfall wird ein Zinssatz von 9 % p.a. berechnet.
  7. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  8. Silicium ist berechtigt, jährlich zum 1. Januar eine Preisänderung vorzunehmen, sofern sich der Verbraucherpreisindex um mehr als 3 % verändert hat.

9 Abtretungsverbot / Vertragsstrafe

  1. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Silicium unzulässig. Davon unberührt bleibt § 354a HGB.
  2. Verstößt der Kunde gegen die vertraglich vereinbarten Nutzungs- oder Weitergabeverbote, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der vereinbarten Auftragssumme, mindestens jedoch EUR 10.000. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

10 Verjährung

  1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Schadensersatz und sonstige vertragliche Ansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
  2. Ausgenommen von dieser Verjährungsfrist sind Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

11 Abwerbeverbot

  1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter von Silicium abzuwerben oder ohne Zustimmung von Silicium zu beschäftigen.
  2. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters zu zahlen, mindestens jedoch EUR 15.000.

12 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, Silicium rechtzeitig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und technischen Voraussetzungen bereitzustellen.
  2. Die Schaffung und Aufrechterhaltung einer geeigneten technischen Umgebung liegt in der Verantwortung des Kunden.
  3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert sich die Mitwirkung, so hat er den daraus entstehenden Mehraufwand zu tragen.
  4. Schutzvermerke und Hinweise auf Urheberrechte oder geistiges Eigentum dürfen vom Kunden nicht entfernt oder verändert werden.
  5. Silicium ist berechtigt, den Kunden namentlich als Referenz zu benennen, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.
  6. Technische Erkenntnisse aus der Zusammenarbeit dürfen von Silicium in anonymisierter Form für interne Zwecke weiterverwendet werden.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, sich eigenverantwortlich über Lizenzbedingungen von Drittanbietern zu informieren, soweit diese nicht ausdrücklich durch Silicium mitgeteilt wurden. Dies gilt insbesondere bei der Integration von Drittsoftware in bestehende Systeme. Kompatibilitätsprüfungen obliegen dem Kunden, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich von Silicium übernommen wurden.
  • 13 Sonderregelung Werkvertrag
  1. Werkvertragliche Leistungen sind ausschließlich dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
  2. Eine Abnahme der Werkleistung gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe schriftlich begründete Einwände erhebt oder die Leistung produktiv nutzt.
  3. Die Gewährleistungsfrist für werkvertragliche Leistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme.
  4. Weitere Ansprüche des Kunden richten sich nach § 14 dieser AGB.

14 Haftung

  1. Silicium haftet für Schäden nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. In Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
  4. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
  5. Für Datenverluste haftet Silicium nur, wenn der Kunde eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat und diese dennoch wirkungslos blieb.
  6. Für Schäden, die auf die Nutzung von Drittsoftware zurückzuführen sind – einschließlich Systemausfällen, Datenverlusten, Inkompatibilitäten oder wirtschaftlichen Nachteilen – haftet Silicium nicht. Eine Haftung besteht lediglich bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung.

15 Vertragslaufzeit / Kündigung

  1. Verträge können von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
  2. Bei werkvertraglichen Leistungen ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich. In diesem Fall hat der Kunde die bis dahin erbrachten und verwertbaren Leistungen zu vergüten.
  3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde alle von Silicium überlassenen Daten und Unterlagen zurückzugeben oder zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

16 Datenschutz

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO sowie des BDSG.
  2. Silicium handelt im Rahmen der Auftragsverarbeitung, während der Kunde als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gilt.
  3. Silicium verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung des Kunden, unter Beachtung technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOMs) sowie unter Wahrung der Vertraulichkeit.
  4. Der Einsatz von Unterauftragnehmern zur Datenverarbeitung bedarf der Zustimmung des Kunden. Auf Wunsch wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) bereitgestellt.
  5. Nach Abschluss des Projekts werden personenbezogene Daten entweder gelöscht oder an den Kunden zurückgegeben.
  6. Silicium gewährleistet dem Kunden Auskunftsrechte und Kontrollmöglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
  7. Datenschutzverletzungen sind Silicium unverzüglich zu melden.

17 Gerichtsstand / Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Silicium, sofern der Kunde Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
  3. Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Regelung zu ersetzen.
  5. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

18 Ausschluss Werkvertragsrecht

  1. Die von Silicium erbrachten Leistungen gelten grundsätzlich als Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB.
  2. Das Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB findet keine Anwendung, sofern dessen Anwendung gesetzlich abdingbar ist.
  3. Soweit einzelne Bestandteile der Leistungen ausdrücklich als werkvertraglich vereinbart wurden, gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts nur für diese Teile.

Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen